Schutznormtheorie

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Die Schutznormtheorie definiert die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtssatz ein subjektives öffentliches Recht gewährt. <ref>Seite „Schutznormtheorie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Januar 2015, 19:23 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schutznormtheorie&oldid=138195865 (Abgerufen: 14. Juni 2020, 20:59 UTC)</ref>

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 = BVerwGE 78,40, NJW 1988, 434: "Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (Fortführung von BVerwGE 41, 58). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG ist bei wasserrechtlichen Gestattungen auf die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen (im Anschluß an BGHZ 88, 34). Auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis kann von einem Dritten als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden, wenn die Wasserbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat; ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den in BVerwGE 52, 122 entwickelten Grundsätzen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 = BVerwGE 65, 167 (Ladenschluss)

Publikationen

Wikipedia

Fachaufsätze

Fußnoten

<references/>

Siehe auch