Urschrift

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Die Erklärung der Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Normen

  • BGB § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Siehe auch