Urschrift
Version vom 28. Mai 2020, 14:34 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Erklärung der Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
Normen
- BGB § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen