Festsetzung von Zwangsgeld

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Das Amtsgericht kann nach BGB § 78 Abs. 1 die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des BGB § 67 Abs. 1, des BGB § 71 Abs. 1, des BGB § 72, des BGB § 74 Abs. 2, des BGB § 75 Absatz 2 und des BGB § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. In gleicher Weise können die Liquidatoren nach BGB § 78 Abs. 2 zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

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