Beschwerde (Petitionsrecht)
Version vom 28. Mai 2020, 08:03 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 56 Abs. 3: Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.