Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht
Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für Vorstand (BGB § 40 Satz 2) als auch für die Mitgliederversammlung (BGB § 40).
Normen
- BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> Ausschluss vom Stimmrecht
- BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften