Nicht rechtsfähiger Verein

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden nach BGB § 54 Satz 1 die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde nach BGB § 54 Satz 2 persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Normen

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zivilprozessordnung (ZPO)

  • ZPO § 50 Abs. 2: Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Siehe auch