Vereinsumlage

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Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.<ref>BGH, Urteil vom 24. 9. 2007 – II ZR 91/06 Leitsatz 1</ref>

Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.<ref>BGH, Urteil vom 24. 9. 2007 – II ZR 91/06 Leitsatz 2</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Mustersatzungsregelung

  • "Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat."<ref>Quelle: https://www.vereinswelt.de/umlagen-im-verein - abgerufen am 5.4.2020 um 20:06 Uhr</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>