Nicht wirtschaftlicher Verein
Version vom 4. April 2020, 12:38 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein).
Normen
Grundgesetz (GG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Siehe auch
- wirtschaftlicher Verein, BGB § 22
- Abgrenzung: ausländischer Verein