Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Version vom 18. Juli 2019, 12:13 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.