Bauplanungsrecht

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Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG auf den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) [...].

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />