Rechtsstaatsprinzip

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"Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist."<ref>Zit. nach Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band I, C.H. Beck, 1984, § 20 III.</ref><ref>Sekundärquelle des Zitats: Seite „Rechtsstaat“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 3. November 2014, 16:37 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Rechtsstaat&oldid=135486510 (Abgerufen: 8. November 2014, 08:56 UTC) </ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 3 Abs. 1 Satz 1: Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat.

Publikationen

Lexika

Beiträge in Tageszeitungen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

  • BayVerfGH, Entscheidung vom 13.07.2009 - 3-VII-09 = VerfGHE 62, 156: "Unter dem Blickwinkel des BV Art. 3 Abs. 1 Satz 1 kann der Verfassungsgerichtshof nicht umfassend prüfen, ob der Gesetzgeber einer landesrechtlichen Norm die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung zutreffend beurteilt und ermittelt oder ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist<ref>(ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/17; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH vom 22.1.2008 = VerfGH 61, 1/4).</ref>"<ref>bs. 42</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />