Benutzungsgebühr

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Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG).

Gesonderte gebührensatzung

Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Satzung muß

  • die Schuldner,
  • den die Abgabe begründenden Tatbestand,
  • den Maßstab,
  • den Satz der Abgabe sowie
  • die Entstehung und
  • die Fälligkeit der Abgabeschuld

bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).

Deckungsprinzip

Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken (Deckungsprinzip, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG).

Ansatzfähige Kosten

Zu den Kosten im Sinn des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG gehören insbesondere

  • angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und
  • eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG)

Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten

Den Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte. (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG) Auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten kann abgeschrieben werden (Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG). Hierauf entfallende Abschreibungserlöse einschließlich einer angemessenen Verzinsung sind der Einrichtung wieder zuzuführen; künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um diesen Betrag zu kürzen (Art. 8 Abs. 3 Satz 5 KAG).

Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen

Zu den Kosten im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gehören auch die Aufwendungen für einrichtungsbezogene Informationsmaßnahmen (Art. 8 Abs. 3 Satz 6 KAG).

Verzinsung des Anlagekapitals

Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG)

Normen

Siehe auch