Genehmigung (Bebauungsplan)
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Bebauungspläne bedürfen grundätzlich keiner Genehmigung. Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen allerdings der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (BauGB § 10 Abs. 2)
Normen
- BauGB § 10 Abs. 2