Doppik

Aus Kommunalwiki
Version vom 24. Juni 2016, 10:41 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (→‎{{GO}})
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen

zu gliedern. (GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1).

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 61 Abs. 4 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze): Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen.
  • GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 (Haushaltsplan): Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt ... zu gliedern.

KommHV-Doppik

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 135: Grundsatzfrage: Kameralistik oder Doppik?
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9128 (Teil 4 Ziffer 2.13.12)

Fachaufsätze

Pressemitteilungen

BLOG-Beiträge

ablehnend

  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, S. 23

Links

Siehe auch