Informationsrecht

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Informationsrechte

Des Stadtrats

Informationsrechte stehen nach der aktuellen Rechtslage in Bayern nur dem Stadtrat in seiner Gesamtheit zu, nicht jedoch dem einzelnen Stadtratsmitglied<ref>BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278</ref>. Eine Stadtratsmehrheit kann somit theoretisch eine effektive Kontrolle der Stadtverwaltung verhindern.

Eine dem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht. Das Stadtratsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Stadtrat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Stadtverwaltung zur Klärung fordern will<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>. Dieses Überwachungsrecht und damit das Recht auf Akteneinsicht kann der Stadtrat einzelnen Stadtratsmitgliedern aber für bestimmte Aufgabengebiete oder für Einzelfälle übertragen. Es handelt sich dabei um abgeleitete Befugnisse; das einzelne Stadtratsmitglied nimmt das Überwachungsrecht des Stadtrats für den Stadtrat wahr. Die Übertragung kann durch einen gesonderten Beschluß oder durch die Geschäftsordnung erfolgen<ref>Quelle: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb18/k8.html</ref>. Der Informatiomnsanspruch ist dann gegenüber dem ersten Bürgermeister, nicht gegenüber dem einzelnen Verwaltungsmitarbeiter geltend zu machen<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 423</ref>

Zum Teil wird sogar die rechtliche Auffassung vertreten, dass die Stadtverwaltung mangels rechtlicher Grundlage dem einzelnen Stadtratsmitglied nach aktueller Rechtslage gar keine Akteneinsicht gewähren darf. hilfe würde hier eine sog. Informationsfreiheits- oder Transparenzsatzung schaffen, wobei datenschutzrelevante Informationen auch in diesem Fall von der Verwaltung zurückzuhalten wären.

Der Bürger

Der Presse

Der Rechtsaufsicht

Normen

Rechtsprechung

  • VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153
  • BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278

Publikationen

Beispiele aus der Praxis

Regelungen in anderen Bundesländern

Nach § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg kann ein Viertel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln (§ 24 Abs. 3 GO-BW).

Fußnoten

<references />