Abgabenerhebungspflicht
Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (GO Art. 62 Abs. 1).
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 62 Abs. 1 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung): Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
KommHV-Kameralistik
Publikationen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung, Seite 3 (Ziffer 2.2.)
Siehe auch
Fußnoten
<references />