Innenarchitekt
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Die Berufsbezeichnungen ... „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ ... darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach BauKaG Art. 2 berechtigt ist. (BauKaG Art. 1 Abs. 1 Satz 1)
Normen
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG)
=Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Rechtsprechung
- BGH, 24.10.1996 - VII ZR 283/95: "a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Peter Fischer / Andreas Krüger, Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand, 3. Aufl. 2014, Verlag Kohlhammer Stuttgart, ISBN 9783170243545
Siehe auch
Fußnoten
<references/>