Beschwerde (Petitionsrecht)

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Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • FamFG § 58 Abs. 1: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siehe auch