Enteignung
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (GG Art. 14 Abs. 3)
Begriff
"Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet<ref>vgl. BVerfGE 101, 239 [259]; 102, 1 [15 f.]; stRspr</ref>. Die Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll<ref>vgl. BVerfGE 38, 175 [179 f.]</ref>. Ist mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, kann es sich nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handeln<ref>vgl. dazu BVerfGE 101, 239 [259]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 Abs. 30</ref>
Vorrang der Anfechtung des Verwaltungsaktes
"Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers<ref>BVerfGE 24, 367 [400]; 38, 175 [181, 184 f.]</ref>. Dieser braucht eine Entziehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung nur hinzunehmen, wenn der Eingriff in jeder Hinsicht den in Art. 14 Abs. 3 GG normierten Voraussetzungen entspricht. In einem solchen Fall tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet<ref>BVerwGE 24, 367 [397]; 46, 268 [285]</ref>. Dagegen ist die vom Grundgesetz vorgesehene Folge einer verfassungswidrigen "Enteignung" die Aufhebung des Eingriffsaktes<ref>BVerfGE 56, 249 [266]</ref>.
Mit der Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten hat das Grundgesetz dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen mithin die Möglichkeit gegeben, den Verwaltungsakt selbst zu Fall zu bringen, wenn das zugrunde liegende Gesetz wegen Fehlens einer Entschädigungsregelung oder auch aus anderem Grund nichtig ist<ref>vgl. BVerfGE 45, 297 [342 ff.]</ref>. Dabei steht ihm als letztes Mittel die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, wenn die Verwaltungsgerichte sich seinem Vortrag, es handele sich um eine verfassungswidrige Enteignungsnorm, nicht anschließen<ref>vgl. z.B. BVerfGE 45, 297 [346]; 53, 336 [349]</ref>.
b) Für die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte in Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ergeben sich aus dieser Rechtslage folgende Konsequenzen: Sieht der Bürger in der gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn hierfür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, so muß er sich bei den Verwaltungsgerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen. Er kann aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entschädigung beanspruchen; mangels gesetzlicher Grundlage können die Gerichte auch keine Entschädigung zusprechen.
Der Betroffene hat hiernach kein Wahlrecht, ob er sich gegen eine wegen Fehlens der gesetzlichen Entschädigungsregelung rechtswidrige "Enteignung" zur Wehr setzen oder unmittelbar eine Entschädigung verlangen will. Läßt er den Eingriffsakt unanfechtbar werden, so verfällt seine Entschädigungsklage der Abweisung. Wer von den ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Möglichkeiten, sein Recht auf Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes zu wahren, keinen Gebrauch macht, kann wegen eines etwaigen, von ihm selbst herbeigeführten Rechtsverlustes nicht anschließend von der öffentlichen Hand Geldersatz verlangen.
Die Verweisung auf die Anfechtung des Verwaltungsaktes stellt für den Betroffenen keine unzumutbare Belastung dar. Die Entscheidung, diesen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist nicht schwieriger zu treffen als die, eine Entschädigung einzuklagen. Sie setzt lediglich die Feststellung voraus, ob das Gesetz eine Entschädigung vorsieht."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Abs. 118 ff.</ref>
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 14 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 39 Vertrauensschaden
- BauGB § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - "Braunkohlentagebau Garzweiler"
- BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 = BVerfGE 115, 97 - Halbteilungsgrundsatz
- BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 - Baulandumlegung = BVerfGE 104,1
- BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 - Bundesberggesetz - Vorkaufsrecht
- BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - Boxberg
- BVerfG, Beschluss vom 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 - Enteignung für Hochspannungsleitung
- BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300 - Nassauskiesung
- BVerfG, Urteil vom 10.03.1981 - 1 BvR 92/71; 1 BvR 96/71 - Bad Dürkheimer Gondelbahn - Legalenteignung
- BVerfG, Beschluss vom 10.05.1977 - 1 BvR 514/68; 1 BvR 323/69 - Hamburger U-Bahnbau Öffentliche Lasten - Legalenteignung
- BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 = BVerfGE 24, 367 - Hamburgisches Deichordnungsgesetz - Enteignung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 47.89 - Serriesteich
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 174/98: Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die Enteignungsentschädigung zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang – ohne Verwirklichung dieser Nutzung – Bauland war, jedoch anschließend durch einen Bebauungsplan, der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen worden ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rdnr. 469 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>