Kommunales Kostenverzeichnis der Stadt Burgkunstadt (KommKVz)
Version vom 17. April 2016, 18:53 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Stand 03.07.2013
Tarif- Nr. | Amtshandlung | Gebühr EURO |
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00.01 | Abschriften, Ablichtungen (Art. 10, 20,) | |
1. von Amts wegen erstellt | in der Regel kostenfrei | |
2. auf besonderen Antrag erstellt | 0,50 bis 2,50 | |
Die Gebühr erhöht sich bis zu 2,50 € je angefangener Seite bei aufwändiger Erstellung. | je angefangene Seite | |
00.02 | Akteneinsicht | |
Einsicht in Akten oder amtliche Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. | 0,75 je Akte oder Buch, mindestens 5,00 | |
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind. | ||
Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungs-pläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. | ||
In Sitzungsniederschriften (Art. 45 GO) | gebührenfrei | |
00.03 | Aktenversendung und —übergabe (an Rechtsanwälte usw.) | 5,00 bis 10,00 |
00.04 | Amtshandlungen | |
1. im überwiegenden öffentlichen Interesse, die von Amts wegen vorgenommen werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG). | kostenfrei | |
Sind diese von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. | ||
2. im Vollstreckungsverfahren | ||
a) Androhung von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird (Art. 36 VwZVG) | 12,50 bis 150,00 | |
b) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) |
50,00 bis 2.500,00 | |
c) Pfändungsbeschluss gem. Art. 26 Abs. 5 VwZVG | 1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977 | |
d) Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG), | ||
aa) bei Geldansprüchen | 50 v. H. der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 der Abgabenordnung, mindestens 10,00 |