Rückwirkungsverbot
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (GG Art. 103 Abs. 2)
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- GR-Charta Art. 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 1 und 3
- GG Art. 103 Abs. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Strafgesetzbuch (StGB)
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
Publikationen
Lexika
Fachaufsätze
- Markus Kenntner, Der deutsche Sonderweg zum Rückwirkungsverbot, NJW 1997, 2298