Rückwirkungsverbot
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (GG Art. 103 Abs. 2)
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 1 und 3
- GG Art. 103 Abs. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Strafgesetzbuch (StGB)
Publikationen
Lexika
Fachaufsätze
- Markus Kenntner, Der deutsche Sonderweg zum Rückwirkungsverbot, NJW 1997, 2298