Bestimmtheitsgebot
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (GG Art. 103 Abs. 2)
Normen
- GG Art. 103 Abs. 2
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 23.02.1972 - 2 BvL 36/71: "Gemeindesatzungen können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rdnr. 468
Siehe auch
Fußnoten
<references/>