Gesamtdeckungsprinzip

Aus Kommunalwiki
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Soweit in der KommHV-Kameralistik nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,

2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. (KommHV-Kameralistik § 16 Abs. 1)


Normen

Siehe auch