Sondernutzung
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Sondernutzung ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (BayStrWG Art. 18 Abs. 1 Satz 1)
Stadtrat
Normen
Landesrecht (Bayern)
- BayStrWG Art. 18 Sondernutzung nach öffentlichem Recht
- BayStrWG Art. 18a
Ortsrecht (Burgkunstadt)
- Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungssatzung) idF vom 04.09.2013
- Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Burgkunstadt vom 25.08.2005
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 = AfP 1992, 53 = NJW 1992, 1439 - Flugblatt
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Oberlandesgerichte
Oberverwaltungsgerichte
Bayern
- BayVGH, Urteil vom 22.06.2010 - 8 BV 10.182 - Sammeln von Spenden sowie der Abschluss von Fördermitgliedschaften und Tierpatenschaften
Andere Bundesländer
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08: "Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt (wie Senatsurteil v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 -, ESVGH 50, 143). Die den Gemeinden bei der Erstellung eines Gestaltungskonzepts eingeräumte "straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit" bezieht sich auf städtebauliche und baugestalterische Belange; sie erstreckt sich nicht darauf, durch allgemeine Anreize, wie etwa die Durchsetzung einheitlicher Ladenöffnungszeiten, den straßenrechtlichen Gemeingebrauch in Fußgängerbereichen zu fördern."<ref>Amntliche Leitsätze</ref>
Verwaltungsgerichte
- VG Würzburg, Urteil vom 11.06.2010 - W 6 K 10.447
- VG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008 - 8 K 4194/07. "Die Erteilung einer umfassenden Sondernutzungserlaubnis für das gesamte Innenstadtgebiet an einen Verein in Verbindung mit der Ermächtigung, dieser könne die Nutzung der öffentlichen Fläche durch Dritte im Wege privatrechtlicher Verträge regeln, dient der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben des Straßenrechts und stellt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage zur Aufgabenübertragung eine unzulässige Flucht ins Privatrecht dar."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Wikipedia
- Wikipedia
- Holger Stuchlik, Straßenrechtliche Sondernutzungen, GewArch 2004, 143 ff
- Papier, Hans-Jürgen: Recht der öffentlichen Sachen 3. Auflage, 1998
- Matthias Knapp: Gemeingebrauch und Staatseigentum München (Peniope) 2003, zugleich Diss. Freiburg /Brsg. 2002.
Zitate
- "Das Amtsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß vorliegend nicht die straßenverkehrsrechtlichen, sondern die straßenrechtlichen Vorschriften Anwendung finden und das Abstellen des LKW an der Gladbecker Straße eine Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Sondernutzung gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 NRW Straßen- und Wegegesetz (NRW StrWG) darstellt. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen erfolgt nach den verschiedenen Aufgaben, die mit ihrer gesetzlichen Regelung zu bewältigen sind: Das Wegerecht dient der Bereitstellung des Weges für die in der Widmung festgelegte besondere Verkehrsfunktion; das Straßenverkehrsrecht regelt die (polizeilichen) Anforderungen an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer - sowie ggf. auch an Außenstehende<ref>vgl. BVerfGE 32, 319 (326)</ref> -, um Gefahren abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Das heißt: Über den Gemeingebrauch wird vom Wegerecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs vom Verkehrsrecht entschieden. Regelungsgegenstand des Straßenverkehrsrechts ist dabei - allein - die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfaßten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. So bestimmt das bundeseinheitliche Straßenverkehrsrecht abschließend, inwieweit bei einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Das Parken von Fahrzeugen ist im Bundesrecht in § 12 StVO abschließend geregelt<ref>BVerfG NJW 85, 371 ff.</ref>. Auch fallen die Fragen, die mit dem Abstellen von betriebszugelassenen, betriebsfähigen und konkret "betriebsgewidmeten" Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zusammenhängen, vollständig und ausnahmslos in den Regelungsbereich des Straßenverkehrsrechts; dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise, an welchem Ort und mit welcher Regelmäßigkeit das Abstellen solcher Fahrzeuge geschieht. Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ist allerdings Voraussetzung, ob die Straße zum Zwecke des (fließenden oder vorübergehend ruhenden) Verkehrs benutzt wird. So ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung unter verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße (§ 14 Abs. 2 NRW Straßen-Wegegesetz). Kein Gemeingebrauch liegt demgegenüber vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 S.1 NRW Straßen-Wegegesetz). Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßenbenutzung. Wenn der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke verfolgt, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist<ref>vgl. BayObLG, NJW 1980, 1807 m.w.N.</ref>. Somit können Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich zwar äußerlich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des mit der Straßenbenutzung darüber hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen (vgl. BayObLG a.a.O.). So ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß das Abstellen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu Zwecken der Werbung wegen des damit verfolgten verkehrsfremden Zwecks sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs halten und daher erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen<ref>vgl. OLG Düsseldorf, NVWZ 1991, 206 m.w.N.</ref>. Das ist der Fall, wenn die Reklame den alleinigen oder auch nur überwiegenden Zweck der Fahrt oder des Abstellens bildet; in diesen Fällen wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug der Eigenschaft eines Transportmittels entkleidet und als motorisierte Reklamefläche verwendet."<ref>OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.1999 - 3 Ss OWi 1522/98 Abs. 13 ff.</ref>
Beispiele
- Die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, steht außer Verhältnis zu dem mit einem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Erfolg, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 = AfP 1992, 53 = NJW 1992, 1439 mit Hinweis auf BVerwGE 56, 63, 66 f.; BVerwGE 56, 24, 28; BayVerfGH, NJW 1978, 1913</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />