Haushaltswirtschaft

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben der Gemeinde gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).

Arten

Normen

  • GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze)

Siehe auch