Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung
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Nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1 kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss
- ihm selbst,
- seinem Ehegatten,
- seinem Lebenspartner,
- einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
Eine persönliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied, das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person ist, in der zur Beschlussfassung im Gemeinderat anstehenden Sache innerhalb des Vertretungsorgans nicht oder nicht als Einzelperson zur Vertretung berufen ist<ref>vgl. Kommentar Bayerische Kommunalgesetze von Bauer/Böhle/Ecker, RdNr. 4 zu Art. 49 GO</ref>.
Rechtsprechung
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Beschluss vom 18.02.1988 - RReg. 1 St 309/87 = JR 1989, 299
Oberverwaltungsgericte anderer Bundesländer
Normen
- Art. 49 GO Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
- § 1589 BGB Verwandtschaft
- § 1590 BGB Schwägerschaft
Publikationen
- Irmtraud Bock, Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und Ortschaftsrat wegen Befangenheit, BWGZ 12/2009, S. 484
- Friedrich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Mitwirkungsverbote RF 4(Rats- und Fraktionsarbeit)
Siehe auch
Fußnoten
<references />