Disziplinarrecht

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Disziplinarbefugnisse

Die Disziplinarbefugnisse werden nach BayDG Art. 18 Abs. 1 von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Bei Personen im Sinn des KWBG Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3<ref>1. die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,

2. die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,

3. die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter, , auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.</ref>

Normen

Publikationen

Dissertationen

Presseveröffentlichungen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>