Dauernde Leistungsfähigkeit
Der Gesamtplan enthält nach KommHV-Kameralistik § 4 Nr. 4 eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit.
"Die Feststellung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune ist im wesentlichen Teilen auf die Zukunft gerichtet und von daher prognostische geprägt. Der Prognosezeitraum erfasst grundsätzlich den Zeitraum der Finanzplanung."<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>
Kameralistik
Hilfskriterium
"Wenn der Schuldenstand die durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der letzten drei Jahre übersteigt bzw. die Zins- und Tilgungsleistungen der vorhandenen Schulden mehr als 6% der Einnahmen des Verwaltungshaushalts betragen, so muss man die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Regel wohl als gefährdet ansehen." <ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>
Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt
"Die dauernde Leistungsfähigkeit bleibt nach Art. 71 Abs. 2 Satz 3 GO, Art. 65 Abs. 2 Satz 3 GO, Art. 63 Abs. 2 Satz 3 GO unabhängig vom Buchungsstil zentrales Kriterium für die Genehmigung von Krediten. Sie kann als gesichert gelten, wenn die Kommune in der Lage ist,
- ihren laufenden und einmaligen Verpflichtungen nachzukommen und zwar einschließlich derer aus bereits bestehenden und geplanten Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
- ihr Vermögen pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und im notwendigen Umfang zu erhalten und
- die (Folge-)Lasten auch bevorstehender notwendiger Investitionen zu tragen.
Wesentliche Anhaltspunkte dafür liefert in der Kameralistik die Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt."<ref>Bayerisches Staatsministerium des Innern, Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen; Finanzplanung 2009 bis 2013 der kommunalen Körperschaften; Schreiben vom 21.09.2009 - IB4-1512.5-9</ref>
Weitere Kriterien<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>
gesicherter Haushaltsausgleich bzw. struktureller Haushaltsfehlbedarf
Verhältnis des strukturellen Fehlbedarfs/-Betrages im Verwaltungshaushalt zum Einnahmevolumen des Verwaltungshaushaltes
Haushaltsausgleich bzw. Haushaltsfehlbeträge in Vorjahren
stetiger Haushaltsausgleich bzw. mittelfristig neue strukturelle Haushaltsfehlbedarfe in der Finanzplanung
Haushaltsausgleich am Ende des Finanzplanungszeitraumes
Qualität des Haushaltssicherungskonzepts
freier Finanzspielraum / Nettoinvestitionsmittel
Zuführung von Haushaltsmitteln des Vermögenshaushalts an den Verwaltungshaushalt
Mindestbestand und Bestand der allgemeinen Rücklage
festgesetzter / genehmigter Höchstbetrag der Kassenkredite
Bürgschaften, Gewährverträge und Rechtsgeschäfte mit wirtschaftlich vergleichbaren Auswirkungen
Kreditaufnahmen (Verschuldung) des Kernhaushaltes
fiktive Restlaufzeit der aufgenommenen Kredite
Schulden aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
Zuschüsse an Eigenbetriebe, Umlagen an Zweckverbände
Zuschüsse an kommunale Unternehmen in Privatrechtsform
latente Risiken
Normen
- KommHV-Kameralistik § 4 Nr. 4
- Muster zu KommHV-Kameralistik § 4 Nr. 4
Rechtsprechung
Publikationen
- B. Bastiansen, Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften, in: Der Gemeindehaushalt 1992, 40 ff. (Heft 2)
- Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69, 106
Siehe auch
Fußnoten
<references />