Kostenersatz (Feuerwehr)

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Gesetzliche Bestimmungen

Nach BayFwG Art. 28 Abs. 1 können die Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden (BayFwG Art. 28 Abs. 2)

1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen

2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,

3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,

4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,

5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,

6. für Sicherheitswachen.

Zum Ersatz der Kosten ist nach BayFwG Art. 28 Abs. 3 verpflichtet,

1. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,

2. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlaßt war,

3. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt,

4. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt. (BayFwG Art. 28 Abs. 4)

Normen

Publikationen

Kommentare

  • Bayerisches Feuerwehrgesetz - Kommentar und Vorschriftensammlung zu Brandschutz und technischer Hilfeleistung, begründet von Dr. Hellmut Oehler, Ministerialdirigent, und Hans Wagner, Regierungsdirektor, fortgeführt von Dr. Hans Endres, Polizeipräsident a.D., Gerhard Forster, Präsident a.D., Heinz Pemler, Regierungsdirektor, und Dr. Wolf-Dieter Remmele, Ministerialdirigent a.D., Loseblattwerk, etwa 2240 Seiten, einschl. 2 Ordnern, Boorberg Verlag, ISBN 978-3-415-00601-0

Rechtliches

Siehe auch