Erbrecht
Version vom 19. Juli 2015, 10:15 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)
Normen
- GG Art. 14 Abs. 1
"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)