Zensur
Version vom 2. März 2015, 23:13 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
"Eine Zensur findet nicht statt." (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 3)
Übersicht
"Zensur" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur die Vorzensur. Das Zensurverbot stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG zuläßt.<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.04.1972 - 1 BvL 13/67 Leitsatz 4</ref>
Normen
- GG Art. 5 Abs. 1 Satz 3
Rechtsprechung
Siehe auch
fußnoten
<references />