Versammlungsfreiheit

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Schutzbereich

Persönlich

Nach GG Art. 8 Abs. 1 haben alle Deutschen<ref>s. GG Art. 116 Abs. 1</ref> das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Ausländer fallen somit in persönlicher Hinsicht nicht unter den Schutzbereich des GG Art. 8 Abs. 1. Die Grundrechte gelten nach GG Art. 19 Abs. 3 auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Sachlich

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Lokalpresse

Siehe auch

Fußnoten

<references/>