Diskussion:Bürgerinformationssatzung

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§ 3 Veröffentlichungspflicht

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 5 bis 8

1. Tagesordnungen, Vorlagen, Sachvorträge, Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und Gremien mit allen zugehörigen Anlagen und Dokumenten. Bei nichtöffentlichen Sitzungen wird der Beschluss zur Nichtöffentlichkeit und ihr Grund veröffentlicht.

2. Verträge der Daseinsvorsorge,

3. Haushaltsinformationen gemäß den Rechtsvorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden bestehend aus

a. dem Haushaltsplan mit allen Bestandteilen,

b. Nachtragshaushalten,

c. dem Vorbericht,

d. dem Finanzplan,

e. einer Übersicht über die Budgets,

f. einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,

g. einer Übersicht über den Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,

h. Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen der Sondervermögen und der mehrheitlich im Besitz der Gemeinde befindlichen Unternehmen.

4. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,

5. Gutachten und Studien, soweit sie von der Gemeinde oder auf Begehren der Bürger in Auftrag gegeben wurden,

Marcus Dinglreiter (Diskussion) 18:14, 23. Mai 2013 (CEST) Ggf. problematisch hinsichtlich Urheberrecht, ggf. Einschränkung oder Zustimmungserfordernis formulieren

6. Geodaten,

7. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über den Straßenverkehr und den Zustand der Umwelt in der Gemeinde, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,

8. das Baumkataster,

9. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne, Infrastrukturpläne und Infrastrukturentwicklungspläne (insbesondere Verkehr, Kommunikation, Versorgung, Entsorgung),

10. erteilte Baugenehmigungen und –vorbescheide,

11. Subventions-und Zuwendungsvergaben,

12. die wesentlichen Unternehmensdaten der Beteiligungen der Gemeinde einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

(2) Darüberhinaus veröffentlicht die Gemeinde vorbehaltlich der §§ 6 bis 10

1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Gemeinde erheblich beeinträchtigt werden,

2. Dienstanweisungen,

3. Anmeldungen politischer oder gesellschaftlicher Kundgebungen, Demonstrationen oder Ereignisse in angemesenem Zeitraum vor dem Ereignis..