Finanzplan
Die Beschlussfassung über den Finanzplan (GO Art. 70) kann nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.
Normen
- GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr, 5
- GO Art. 70 Mittelfristige Finanzplanung
Die Beschlussfassung über den Finanzplan (GO Art. 70) kann nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.