Doppik

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Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen

zu gliedern. (GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1).

Normen

Publikationen

ablehnend

  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, S. 23

Links

Siehe auch