Spenden

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  • "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>

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Siehe auch

Fußnoten

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