Mitteilungen im amtlichen Verkehr: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Hierbei handelt es sich z.B. um an sich geheim zu haltende Tatsachen, die jedoch für eine Antragstellung der Fraktion erforderlich sind und deshalb von einem Fraktionsmitglied gegenüber weiteren Fraktionsmitgliedern mitgeteilt werden. An einer entsprechenden Fraktionssitzung dürfen nur Fraktionsmitglieder oder entsprechend nach dem {{VerpflG}} verpflichtete Hilfspersonen teilnehmen<ref>{{ISBN 9783406594984}} Art. 20 Rdnr. 4</ref>.<noinclude> Auch Korrespondenz mit den zuständigen Sachbearbeitern in der Stadtverwaltung oder der [[Rechtsaufsicht]] stellen Mitteilungen im amtlichen Verkehr dar.
+
Hierbei handelt es sich z.B. um an sich geheim zu haltende Tatsachen, die jedoch für eine Antragstellung der Fraktion erforderlich sind und deshalb von einem Fraktionsmitglied gegenüber weiteren Fraktionsmitgliedern mitgeteilt werden. An einer entsprechenden Fraktionssitzung dürfen nur Fraktionsmitglieder oder entsprechend nach dem {{VerpflG}} verpflichtete Hilfspersonen teilnehmen<ref>{{ISBN 9783406594984}} Art. 20 Rdnr. 4</ref>. Auch Korrespondenz mit den zuständigen Sachbearbeitern in der Stadtverwaltung oder der [[Rechtsaufsicht]] stellen Mitteilungen im amtlichen Verkehr dar<ref>{{ISBN 9783406594984}} Art. 20 Rdnr. 4</ref>.<noinclude>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 26. Mai 2014, 09:17 Uhr

Hierbei handelt es sich z.B. um an sich geheim zu haltende Tatsachen, die jedoch für eine Antragstellung der Fraktion erforderlich sind und deshalb von einem Fraktionsmitglied gegenüber weiteren Fraktionsmitgliedern mitgeteilt werden. An einer entsprechenden Fraktionssitzung dürfen nur Fraktionsmitglieder oder entsprechend nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen verpflichtete Hilfspersonen teilnehmen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4</ref>. Auch Korrespondenz mit den zuständigen Sachbearbeitern in der Stadtverwaltung oder der Rechtsaufsicht stellen Mitteilungen im amtlichen Verkehr dar<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

<references />