Haushaltsausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
Der [[Haushaltsplan]] muss ausgeglichen sein ({{GO 63}} Abs. 3 Satz 1).
 
Der [[Haushaltsplan]] muss ausgeglichen sein ({{GO 63}} Abs. 3 Satz 1).
 +
 +
Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. ({{KommHV-Kameralistik}} § 22 Abs. 1)
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 26. März 2014, 21:48 Uhr

Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1).

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Normen

Siehe auch