Abwasserbeseitigung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Abwasserbeseitigung gehört zum [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] der Gemeinde, dort zu den [[Pflichtaufgaben]]. | Die Abwasserbeseitigung gehört zum [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] der Gemeinde, dort zu den [[Pflichtaufgaben]]. | ||
+ | |||
+ | ==Definition== | ||
+ | Abwasser ist nach {{WHG 54}} Abs. 1 | ||
+ | |||
+ | 1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser ([[Schmutzwasser]]) sowie | ||
+ | |||
+ | 2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser ([[Niederschlagswasser]]). | ||
+ | |||
+ | ==Statistik== | ||
{{#widget:Iframe | {{#widget:Iframe |
Version vom 20. März 2014, 08:00 Uhr
Die Abwasserbeseitigung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, dort zu den Pflichtaufgaben.
Definition
Abwasser ist nach WHG § 54 Abs. 1
1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Statistik
{{#widget:Iframe |url=https://docs.google.com/spreadsheets/d/1DYWkDKSBfnM2GzAfU7Ywz7ptj3mUqCrZzpBeZdAR1T0/edit#gid=1923505737 |width=80% |height=900 |border=0 }}