Glatteis: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Räum- und Streupflicht]] besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.
 
Die [[Räum- und Streupflicht]] besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.
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==Einzelfälle==
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===Nicht geräumte Fußgängerzone===
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Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung der [[Räum- und Streupflicht]] im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, den sie als Fußgängerin am 20. Dezember 2010 gegen 17.30 Uhr in der Innenstadt von A. erlitten hat. Die Klägerin hat behauptet, sie sei im ... im Bereich der Fußgängerzone ... aufgrund einer Glättebildung gestürzt. Da die Beklagte den am Vortag gefallenen Schnee weder geräumt noch Salz oder abstumpfende Mittel gestreut habe, sei es in dem vorgenannten Bereich äußerst glatt gewesen. In der gesamten Fußgängerzone habe in einer Höhe von etwa drei bis vier Zentimetern Schneematsch gelegen. Obwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuhwerk getragen habe, habe sie den Sturz, bei dem sie einen komplizierten Trümmerbruch im oberen Sprunggelenk-Bereich erlitten habe, nicht verhindern können.
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Die Beklagte hat behauptet, im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich sei am 20. Dezember 2012 zweimal geräumt worden. Auch sei Salz gestreut worden. Sie hat sich das Vorbringen der Klägerin zum Vorhandensein von Schneematsch hilfsweise zu Eigen gemacht, soweit der Vorwurf eines der Klägerin anzulastenden [[Mitverschulden]]s betroffen ist.
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Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ein angemessenes [[Schmerzensgeld]] und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin - nach erneuter Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.<ref>{{BGH III ZR 326/12}}</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 6. Februar 2014, 10:57 Uhr

Glatteis

Blitzeis

Die Kommune muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung - wie z.B. bei Eisregen - kein zusätzliches Personal vorhalten <ref>vgl. OLG München, Urteil vom 06.10.1998, Az. 5 U 3241/98</ref>. Sie muss lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegen zu wirken<ref>OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>.

Wesentlich dürfte es sein<ref> vgl. auch OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>, dass

  • ein ausgearbeiteter, detaillierter Räum- und Streuplan für das Stadtgebiet vorliegt, nach dem das Abstreuen organisiert ist.
  • Ferner müssen die zumutbaren Streumaßnahmen auch durchgeführt worden sein
  • Die Streufrequenz rrichtet sich u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße

Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>BGH, Urteil vom 01.07.1993, Az. III ZR 88/92 Rn. 27</ref>. In einem Notfallplan ist die Streufrequenz nach Prioritäten festzulegen<ref>vgl. OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09 Rn. 29</ref>.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind

  • Art und Wichtigkeit der Verkehrswege ebenso zu berücksichtigen, wie
  • deren Gefährlichkeit,
  • die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und
  • die Leistungsfähigkeit der Körperschaft.

Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.

Einzelfälle

Nicht geräumte Fußgängerzone

Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, den sie als Fußgängerin am 20. Dezember 2010 gegen 17.30 Uhr in der Innenstadt von A. erlitten hat. Die Klägerin hat behauptet, sie sei im ... im Bereich der Fußgängerzone ... aufgrund einer Glättebildung gestürzt. Da die Beklagte den am Vortag gefallenen Schnee weder geräumt noch Salz oder abstumpfende Mittel gestreut habe, sei es in dem vorgenannten Bereich äußerst glatt gewesen. In der gesamten Fußgängerzone habe in einer Höhe von etwa drei bis vier Zentimetern Schneematsch gelegen. Obwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuhwerk getragen habe, habe sie den Sturz, bei dem sie einen komplizierten Trümmerbruch im oberen Sprunggelenk-Bereich erlitten habe, nicht verhindern können.

Die Beklagte hat behauptet, im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich sei am 20. Dezember 2012 zweimal geräumt worden. Auch sei Salz gestreut worden. Sie hat sich das Vorbringen der Klägerin zum Vorhandensein von Schneematsch hilfsweise zu Eigen gemacht, soweit der Vorwurf eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens betroffen ist.

Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin - nach erneuter Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.<ref>BGH, Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 326/12</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte (OLG)

Landgerichte (LG)

  • LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01

Publikationen

  • Dr.-Ing. Horst Hanke, Winterdienst
  • Fachausschuss Winterdienst, „Praktische Empfehlungen für ein effektives Räumen und Streuen im Straßenwinterdienst“ (FGSV 2011) September 2011

Institutionen

Who's who

  • Dr.-Ing. Horst Hanke, Saarlouis, Vorsitzender des Fachausschusses Winterdienst des Verbandes kommunaler Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (VKS) im Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Berlin

Siehe auch

Fußnoten

<references />