Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. August 2022, 06:52 Uhr
Siehe auch
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (VgV)
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A)
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (SektVO)
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (VSVgV)
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 119 Abs. 5: Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
- GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 14 Abs. 4
- VgV § 17 Abs. 5: Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
- VgV § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber
Sektorenverordnung (SektVO)
- SektVO § 13 Abs. 2
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)