Glatteis: Unterschied zwischen den Versionen

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* Die Streufrequenz rrichtet sich u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße
 
* Die Streufrequenz rrichtet sich u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße
  
Entscheidung des , insb. Rn. 27, Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>{{BGH III ZR 88/92}} Rn. 27</ref>. Dass in einem Notfallplan für die wenig bedeutsame N.straße eine noch engmaschigere Streufrequenz vorgesehen gewesen wäre, erscheint fernliegend und wäre auch nicht veranlasst gewesen.
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Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>{{BGH III ZR 88/92}} Rn. 27</ref>. In einem Notfallplan ist die Streufrequenz nach Prioritäten festzulegen.
  
 
==Rechtsprechung==
 
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===Bundesgerichtshof (BGH)===
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===Oberlabdesgerichte (OLG)===
 
* {{OLG München - 1 U 3243/09}}
 
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* {{OLG München - 5 U 3241/98}}
 
* {{OLG München - 5 U 3241/98}}
  
 
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===Landgerichte (LG)===
 
* LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01
 
* LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01
  

Version vom 20. Januar 2014, 19:52 Uhr

Die Kommune muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung - wie z.B. bei Eisregen - kein zusätzliches Personal vorhalten <ref>vgl. OLG München, Urteil vom 06.10.1998, Az. 5 U 3241/98</ref>. Sie muss lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegen zu wirken<ref>OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>.

Wesentlich dürfte es sein<ref> vgl. auch OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>, dass

  • ein ausgearbeiteter, detaillierter Räum- und Streuplan für das Stadtgebiet vorliegt, nach dem das Abstreuen organisiert ist.
  • Ferner müssen die zumutbaren Streumaßnahmen auch durchgeführt worden sein
  • Die Streufrequenz rrichtet sich u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße

Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>BGH, Urteil vom 01.07.1993, Az. III ZR 88/92 Rn. 27</ref>. In einem Notfallplan ist die Streufrequenz nach Prioritäten festzulegen.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlabdesgerichte (OLG)

Landgerichte (LG)

  • LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01

Siehe auch

Fußnoten

<references />