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− | Entscheidung des , insb. Rn. 27, Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>BGH III ZR 88/92}} Rn. 27</ref>. Dass in einem Notfallplan für die wenig bedeutsame N.straße eine noch engmaschigere Streufrequenz vorgesehen gewesen wäre, erscheint fernliegend und wäre auch nicht veranlasst gewesen. | + | Entscheidung des , insb. Rn. 27, Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>{{BGH III ZR 88/92}} Rn. 27</ref>. Dass in einem Notfallplan für die wenig bedeutsame N.straße eine noch engmaschigere Streufrequenz vorgesehen gewesen wäre, erscheint fernliegend und wäre auch nicht veranlasst gewesen. |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 20. Januar 2014, 19:50 Uhr
Die Kommune muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung - wie z.B. bei Eisregen - kein zusätzliches Personal vorhalten <ref>vgl. OLG München, Urteil vom 06.10.1998, Az. 5 U 3241/98</ref>. Sie muss lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegen zu wirken<ref>OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>.
Wesentlich dürfte es sein<ref> vgl. auch OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>, dass
- ein ausgearbeiteter, detaillierter Räum- und Streuplan für das Stadtgebiet vorliegt, nach dem das Abstreuen organisiert ist.
- Ferner müssen die zumutbaren Streumaßnahmen auch durchgeführt worden sein
- Die Streufrequenz rrichtet sich u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße
Entscheidung des , insb. Rn. 27, Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>BGH, Urteil vom 01.07.1993, Az. III ZR 88/92 Rn. 27</ref>. Dass in einem Notfallplan für die wenig bedeutsame N.straße eine noch engmaschigere Streufrequenz vorgesehen gewesen wäre, erscheint fernliegend und wäre auch nicht veranlasst gewesen.
Rechtsprechung
- OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09
- OLG München, Urteil vom 06.10.1998, Az. 5 U 3241/98
- LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01
Siehe auch
Fußnoten
<references />