Angebotsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] darf nach {{VgV 15}} Abs. 5 Satz 1 von den Bietern nur [[Aufklärung]] über das [[Angebot]] oder deren [[Eignung]] verlangen. [[Verhandlung|Verhandlungen]], insbesondere über [[Änderung der Angebote|Änderungen der Angebote]] oder [[Preisänderung|Preise]], sind unzulässig ({{VgV 15}} Abs. 5 Satz 2).<noinclude>
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Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] darf nach {{VgV 15}} Abs. 5 Satz 1 von den Bietern nur [[Aufklärung des Angebotsinhalts|Aufklärung]] über das [[Angebot]] oder deren [[Eignung]] verlangen. [[Verhandlung|Verhandlungen]], insbesondere über [[Änderung der Angebote|Änderungen der Angebote]] oder [[Preisänderung|Preise]], sind unzulässig ({{VgV 15}} Abs. 5 Satz 2).<noinclude>
  
 
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Version vom 25. Oktober 2021, 17:47 Uhr