Angebotsänderung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Der öffentliche Auftraggeber darf nach {{VgV 15}} Abs. 5 Satz 1 von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder…“) |
(→Normen) |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | ==={{VgV}}=== | ||
* {{VgV 15}} Abs. 5 [[Offenes Verfahren]] | * {{VgV 15}} Abs. 5 [[Offenes Verfahren]] | ||
Version vom 25. Oktober 2021, 17:43 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber darf nach VgV § 15 Abs. 5 Satz 1 von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig (VgV § 15 Abs. 5 Satz 2).
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 15 Abs. 5 Offenes Verfahren
Fußnoten
<references/>