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Version vom 25. Oktober 2021, 17:43 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber darf nach VgV § 15 Abs. 5 Satz 1 von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig (VgV § 15 Abs. 5 Satz 2).

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Fußnoten

<references/>