Erstbewertung von Verdachtsflächen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die zuständige Behörde soll Flächen, bei denen auf Grund von Mitteilungen nach {{BayBodSchG 1}} Satz 1, {{BayBodSchG 12}} Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine [[schädliche Bodenveränderung]] oder [[Altlast]] vorliegt, einer ersten [[Gefährdungsabschätzung]] ([[Erstbewertung von Verdachtsflächen|Erstbewertung]]) unterziehen ({{BayBodSchG 2}} Satz 1). Sie unterrichtet das [[Landesamt für Umwelt]] und die betroffene Gemeinde über das Ergebnis der Erstbewertung, wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass eine schädliche Bodenveränderung, von der auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, oder eine Altlast vorliegt.<noinclude>
  
 
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Version vom 26. August 2021, 12:53 Uhr

Die zuständige Behörde soll Flächen, bei denen auf Grund von Mitteilungen nach BayBodSchG Art. 1 Satz 1, BayBodSchG Art. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, einer ersten Gefährdungsabschätzung (Erstbewertung) unterziehen (BayBodSchG Art. 2 Satz 1). Sie unterrichtet das Landesamt für Umwelt und die betroffene Gemeinde über das Ergebnis der Erstbewertung, wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass eine schädliche Bodenveränderung, von der auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, oder eine Altlast vorliegt.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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