Orientierende Untersuchung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Erfassung der Verdachtsfläche]]
 
* [[Erfassung der Verdachtsfläche]]
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* [[Detailuntersuchung]]
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* [[Gefahrenabwerhr]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Version vom 26. August 2021, 10:58 Uhr

Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß BBodSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne nach der Erfassung der Verdachtsfläche eine sog. orientierende Untersuchung (BBodSchV § 3 Abs. 3).

Normen

Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) (BBodSchG)

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>