Orientierende Untersuchung: Unterschied zwischen den Versionen

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Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß {{BBodSchG 9}} Abs. 1 Satz 1 zur [[Ermittlung des Sachverhalts]] die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne eine sog. [[orientierende Untersuchung]].<noinclude>
  
 
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Version vom 26. August 2021, 10:46 Uhr

Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß BBodSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne eine sog. orientierende Untersuchung.

Normen

Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) (BBodSchG)

Fußnoten

<references/>