Formfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 125}} Sat 1: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
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* {{BGB 125}} Satz 1: Ein [[Rechtsgeschäft]], welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist [[Nichtigkeit|nichtig]].

Version vom 19. August 2021, 13:16 Uhr

Normen